{"id":3001,"date":"2019-08-26T18:55:45","date_gmt":"2019-08-26T16:55:45","guid":{"rendered":"https:\/\/hostsharing.gallehr.de\/?p=3001"},"modified":"2021-07-02T11:31:19","modified_gmt":"2021-07-02T09:31:19","slug":"zusammenfassung-und-wuerdigung-des-eugh-stromerzeuger-urteils-vom-20-6-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/zusammenfassung-und-wuerdigung-des-eugh-stromerzeuger-urteils-vom-20-6-2019\/","title":{"rendered":"Zusammenfassung und W\u00fcrdigung des EuGH \u201eStromerzeuger\u201c Urteils vom 20.6.2019"},"content":{"rendered":"<h2>Der relevante Begriff \u201eStromerzeuger\u201c im Umfeld des CO<sub>2<\/sub>-Emissionshandels<\/h2>\n<p>Wenige Tage vor dem Ende der Antragsfrist auf freie Zuteilung f\u00fcr die vierte Europ\u00e4ische Emissionshandelsperiode platzte die Bombe. Der <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/jcms\/rc4_170566\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGH<\/a> hat in seinem <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=A1EF895FB60AAB352F98C736DB66AE2E?text=&amp;docid=215245&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=6300419\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil zur ExxonMobil Klage<\/a> den Begriff \u201eStromerzeuger\u201c sehr eng gefasst. Anlagenbetreiber, die ein Kraftwerk zur Strom- und W\u00e4rmeproduktion betreiben, werden von der DEHSt voraussichtlich als \u201e<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/clima\/sites\/clima\/files\/ets\/docs\/guidance_electricity_generators_en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Stromerzeuger<\/a>\u201c eingestuft, auch wenn der Zweck des Kraftwerks bzw. des BHKWs die Bereitstellung von W\u00e4rme und Strom f\u00fcr die Industrieproduktion ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Stromerzeuger-Industrie.png\"><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-85159\" src=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Stromerzeuger-Industrie.png\" alt=\"\" width=\"700\" height=\"292\" srcset=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Stromerzeuger-Industrie.png 700w, https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Stromerzeuger-Industrie-300x125.png 300w\" sizes=\"(max-width: 700px) 100vw, 700px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die Konsequenz f\u00fcr viele Anlagenbetreiber, die keine sogenannte \u201e<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32012L0027&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hocheffiziente KWK Anlage<\/a>\u201c betreiben, ist voraussichtlich, dass eine freie Zuteilung f\u00fcr die produzierte W\u00e4rme nur noch f\u00fcr den Fernw\u00e4rmeanteil zu erreichen ist.<\/p>\n<h3>Stromerzeuger nach EU Emissionshandelsrichtlinie<\/h3>\n<p>In der aktuell g\u00fcltigen Fassung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02003L0087-20180408\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EU- Emissionshandelsrichtlinie<\/a> steht:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eStromerzeuger\u201c eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Anhang I als die \u201eVerbrennung von Brennstoffen\u201c durchgef\u00fchrt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch wenn seit 2005 nur eine einzige kWh des erzeugten Stroms au\u00dferhalb der Grenze der emissionshandelspflichtigen Anlage genutzt wurde, kann der Anlagenbetreiber als Stromerzeuger eingestuft werden, was, vereinfacht gesagt, zwei nachteilige Konsequenzen auf die Menge der freien Zuteilung von Emissionsberechtigungen hat.<\/p>\n<p>Erstens werden \u201eStromerzeuger\u201c gegen\u00fcber nicht Stromerzeugern nach <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.059.01.0008.01.DEU&amp;toc=OJ:L:2019:059:TOC\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Artikel 23 der EU-Zuteilungsverordnung<\/a> mit dem linearen K\u00fcrzungsfaktor eine weitere K\u00fcrzung f\u00fcr die freie Zuteilung zu erwarten haben.<\/p>\n<p>Zweitens, deutlich relevanter, steht jetzt durch das EuGH Urteil eventuell die gesamte freie Zuteilung f\u00fcr die produzierte W\u00e4rme kraftwerksbetreibender Industrieunternehmen auf dem Spiel.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.dehst.de\/DE\/startseite\/startseite-node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)<\/a> konnte in den <a href=\"https:\/\/www.dehst.de\/DE\/Als-Betreiber-teilnehmen\/Anlagenbetreiber\/2021-2030\/Zuteilung-2021-2030\/Zuteilungsantrag\/zuteilungsantrag-node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Leitf\u00e4den f\u00fcr das Zuteilungsverfahren 2021-2030<\/a> die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil zur ExxonMobil Klage ergeben noch nicht reflektieren, entsprechend ist es f\u00fcr die Anlagenbetreiber schwer, die Konsequenzen, die aus der Einordnung als \u201eStromerzeuger\u201c ergeben abzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Grund genug, dieses EuGH Urteil einmal von einem Fachmann beschreiben zu lassen. GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> hat dazu unseren langj\u00e4hrigen Netzwerkpartner und Emissionshandelsexperten, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht, Partner von K\u00f6chling &amp; Krahnefeld Rechtsanw\u00e4lte <a href=\"https:\/\/www.kk-rae.de\/dr-markus-ehrmann\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dr. Markus Ehrmann<\/a> gebeten, dieses Urteil in einem Gastbeitrag f\u00fcr Nicht Juristen zu erkl\u00e4ren:<\/p>\n<hr \/>\n<h2>EuGH Urteil vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache \u201eExxonMobil\u201c &#8211; Zusammenfassung und W\u00fcrdigung<\/h2>\n<p><strong>Gastbeitrag: Rechtsanwalt Dr. Markus Ehrmann K\u00f6chling &amp; Krahnefeld Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB<\/strong><\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache \u201eExxonMobil\u201c (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=A1EF895FB60AAB352F98C736DB66AE2E?text=&amp;docid=215245&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=6300419\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Az. C-682\/17<\/a>) traf der EuGH Entscheidungen zu drei Aspekten:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst setzt sich der EuGH mit dem Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europ\u00e4ischen Union (EU-EHS) auseinander und legte diesen weit aus (dazu unter 1.). Sodann hatte sich der EuGH mit der Definition des Begriffs \u201eStromerzeugers\u201c zu besch\u00e4ftigen und legte diese ebenso weit aus (dazu unter 2.). Schlie\u00dflich verneint der EuGH die Frage, ob f\u00fcr W\u00e4rme, die in einer Anlage zur Stromerzeugung produziert, aber nicht zur Stromerzeugung eingesetzt wird, eine kostenfreie Zuteilung erfolgen kann (dazu unter 3.).<\/p>\n<p>Dazu im Einzelnen<\/p>\n<h3>I. Urteil des EuGH<\/h3>\n<p>Dem Urteil lag folgende, technisch komplexe Anlagenkonstellation zugrunde: Die Firma ExxonMobil Produktion GmbH (im Folgenden: ExxonMobil) betrieb eine Anlage, in der im Rahmen einer Erdgausaufbereitung durch eine nicht-emissionshandelspflichtige T\u00e4tigkeit ein Produkt (Schwefel) gewonnen wird.<\/p>\n<p>Zugleich wird in der Anlage durch eine emissionshandelspflichtige T\u00e4tigkeit (Verbrennung fossiler Brennstoffe in einer Anlage mit einer Feuerungsw\u00e4rmeleistung \u00fcber dem ma\u00dfgeblichen Schwellenwert von 20 MW) Strom und W\u00e4rme erzeugt. Der Strom wird wiederum haupts\u00e4chlich f\u00fcr den Eigenbedarf der Anlage erzeugt und nur zu einem geringen Anteil in das \u00f6ffentliche Stromnetz gegen Entgelt eingespeist.<\/p>\n<h4>1. Anwendungsbereich EU-EHS<\/h4>\n<p>Bevor sich der EuGH mit den eigentlichen Fragen befasste, ob diese Anlage ein Stromerzeuger darstellt, setzte er sich zun\u00e4chst quasi als Vorfrage mit der Frage auseinander, ob die Anlage \u00fcberhaupt dem EU-EHS unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die EU-EHS-Richtlinie findet Anwendung f\u00fcr die in Anhang I dieser Richtlinie genannten \u201eT\u00e4tigkeiten\u201c, wenn diese zu Emissionen von Treibhausgasen f\u00fchren. Hier hatte ExxonMobil darauf verwiesen, dass es sich bei dem freigesetzten Treibhausgas um sog. \u201einh\u00e4rentes CO<sub>2<\/sub>\u201c handele, also CO<sub>2<\/sub>, das nat\u00fcrlich im genutzten Rohstoff vorhanden sei.<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dfe jedoch nach der Entscheidung des EuGH die Anwendung des EU-EHS nicht aus. Denn aus dem Wortlaut der EU-EHS-Richtlinie folge nicht, dass das freigesetzte Treibhausgas selbst bei diesen T\u00e4tigkeiten erzeugt werden muss. Es komme also nicht darauf an, ob das aus der T\u00e4tigkeit dieser Anlage resultierende CO2 in dem dort aufbereiteten Rohstoff nat\u00fcrlich vorkommt oder nicht.<\/p>\n<p>Der EuGH folgt also nicht einem urspr\u00fcnglichen Vorschlag der Kommission, zwischen mittelbaren und unmittelbaren Emissionen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Vielmehr gilt: Wird mit der Verbrennung fossiler Stoffe eine emissionshandelspflichtige T\u00e4tigkeit in der Anlage durchgef\u00fchrt, unterliegen damit alle Emissionen der Anlage dem EU-EHS, auch wenn sie selbst aus einer an sich nicht emissionshandelspflichtigen T\u00e4tigkeit, hier der Schwefelgewinnung, stammen.<\/p>\n<h4>2. Begriff Stromerzeuger<\/h4>\n<p>Sodann musste der EuGH den Begriff \u201eStromerzeuger\u201c auslegen. Bedeutung gewinnt diese Auslegung, da Stromerzeuger grunds\u00e4tzlich keine kostenfreie Zuteilung an Emissionsberechtigungen erhalten, sondern diese ersteigern m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die EU-EHS-Richtlinie definiert \u201eStromerzeuger\u201c als eine Anlage, in der \u201eStrom zum Verkauf an Dritte\u201c erzeugt wird.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall konnte man bezweifeln, ob in der Anlage \u201eStrom zum Verkauf an Dritte\u201c erzeugt wird, da der erzeugte Strom haupts\u00e4chlich f\u00fcr den Eigenbedarf genutzt und nur zu einem geringen Teil gegen Entgelt in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist wird.<\/p>\n<p>Der EuGH stellt jedoch fest, dass der Wortlaut der Begriffsbestimmung \u201eStromerzeuger\u201c keine einschr\u00e4nkenden quantitativen Kriterien oder gar einen Schwellenwert f\u00fcr den Verkauf von Strom an Dritte enth\u00e4lt. Dies muss also weder ausschlie\u00dflich noch haupts\u00e4chlich erfolgen.<\/p>\n<p>Der Begriff des Stromerzeugers ist nach der vorliegenden Entscheidung demnach weit auszulegen. Jeder Verkauf des erzeugten Stroms an Dritte, also jede noch so geringe Einspeisung des erzeugten Stroms in das \u00f6ffentliche Netz, f\u00fchrt dazu, dass die fragliche Anlage als Stromerzeuger zu betrachten ist. Damit wird die M\u00f6glichkeit einer kostenfreien Zuteilung von Emissionsberechtigungen weiter eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h4>3. Zuteilung f\u00fcr W\u00e4rme<\/h4>\n<p>Soweit der EuGH den Begriff des Stromerzeugers versteht, so eng sieht er zugleich die Ausnahmen f\u00fcr eine kostenfreie Zuteilung f\u00fcr die W\u00e4rmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen. Bislang galt der Grundsatz, dass f\u00fcr die W\u00e4rmeerzeugung zum Zweck der Stromerzeugung keine kostenfreie Zuteilung erfolgt.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des EuGH erfolgt nun auch keine kostenfreie Zuteilung von Emissionsberechtigungen f\u00fcr W\u00e4rme, wenn diese W\u00e4rme in einer stromerzeugenden Anlage gerade nicht zum Zwecke der Stromerzeugung verbraucht wird. Neben der W\u00e4rmeerzeugung f\u00fcr Fernw\u00e4rme ist bei den als \u201eStromerzeuger\u201c eingestuften Anlagen nur noch W\u00e4rme aus hocheffizienter Kraft-W\u00e4rme-Koppelung zuteilungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis kommt der EuGH, indem er die ma\u00dfgebliche Bestimmung zur Zuteilung f\u00fcr W\u00e4rme in den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln im Lichte der EU-EHS-Richtlinie auslegt. Nach der EU-EHS-Richtlinie gilt indes der Grundsatz, dass keine kostenlose Zuteilung an Stromerzeuger erfolgen k\u00f6nne mit der alleinigen Ausnahme, dass f\u00fcr Fernw\u00e4rme und hocheffiziente Kraft-W\u00e4rme-Koppelung in Bezug auf die W\u00e4rmeerzeugung Emissionsberechtigungen kostenlos zugeteilt werden.<\/p>\n<h3>II. Ausblick<\/h3>\n<p>Insgesamt ergibt sich aus der EuGH Entscheidung f\u00fcr die Betreiber stromerzeugender Anlagen ein negatives Bild, so dass zu fragen ist, wie Anlagenbetreiber negative Auswirkungen vermeiden k\u00f6nnen:<br \/>\nZun\u00e4chst wird der Anwendungsbereich des Emissionshandels weit verstanden. Damit m\u00fcssen auch die Emissionen, die selbst nicht aus einer emissionshandelspflichtigen T\u00e4tigkeit stammen, wenn sie in einer emissionshandelspflichten Anlage anfallen, berichtet und Emissionsberechtigungen f\u00fcr diese abgegeben werden. Um diesen Effekt zu vermeiden, k\u00f6nnten die betroffenen Betreiber in Zukunft eine Aufteilung der betreffenden Anlage in zwei Anlagen anstreben, soweit dies technisch und rechtlich m\u00f6glich ist. Dies k\u00f6nnte in der hier vorliegenden Konstellation zum Beispiel die Aufteilung in eine Anlage zur Schwefelerzeugung und in ein Kraftwerk bedeuten.<\/p>\n<p>Sodann legt der EuGH den Begriff des Stromerzeugers weit aus: Auch bei einer nur geringen Einspeisung von Strom in das Netz soll eine kostenfreie Zuteilung versagt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll nach dem EuGH-Urteil auch f\u00fcr die Erzeugung von W\u00e4rme in einer stromerzeugenden Anlage, selbst wenn sie nicht zum Zweck der Stromerzeugung erzeugt wird, keine kostenfreie Zuteilung erfolgen, solange dies nicht f\u00fcr Fernw\u00e4rme und in einer hocheffizienten Kraft-W\u00e4rme-Koppelung erfolgt. Die W\u00e4rmeerzeugung in einem nicht hoch-effizienten Industriekraftwerk w\u00fcrde damit keine kostenfreie Zuteilung erhalten. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich dieses Urteil auf die derzeit zur Entscheidung anstehende Zuteilung von Emissionsberechtigungen f\u00fcr die vierte Handelsperiode auswirkt.<\/p>\n<p>Da der EuGH schlie\u00dflich eigens hervorhebt, dass er keine zeitliche Beschr\u00e4nkung der Wirkung des Urteils vornimmt, k\u00f6nnten sich Auswirkungen nicht nur f\u00fcr die Zukunft ergeben, ggf. k\u00f6nnten auch bestehende Zuteilungen seit 2013 r\u00fcckwirkend korrigiert werden.<\/p>\n<p>-Ende des Gastbeitrags-<\/p>\n<hr \/>\n<h3>\u00d6konomische Auswirkungen<\/h3>\n<p>Wenn Anlagenbetreiber bisher noch relativ gelassen mit der Einstufung als \u201eStromerzeuger\u201c umgehen konnten, \u00e4ndert sich die Situation sp\u00e4testens nach dem EuGH Urteil. F\u00fcr die seit 2013 laufende dritte Emissionshandelsperiode konnte sich teilweise durch diese Einstufung eine h\u00f6here freie Zuteilung realisieren lassen. F\u00fcr die, ab 2021 beginnende vierte Emissionshandelsperiode \u00e4ndert sich nach dem EuGH Urteil gegebenenfalls jetzt Vieles. Es besteht sp\u00e4testens dann f\u00fcr nicht wenige dieser Anlagenbetreiber die Gefahr, dass die gesamte Zuteilung f\u00fcr die W\u00e4rmeproduktion weg f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Bei einem CO<sub>2<\/sub> Preis von ca. 30\u20ac pro Tonne \u2013 das EUA Preisniveau liegt derzeit zwischen 25 und 30 \u20ac\/EUA \u2013 schlagen nach Berechnungen von GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> die CO<sub>2<\/sub> Kosten eines erdgasbetriebenen Kraftwerks mit zus\u00e4tzlich gut 6\u20ac\/MWh<sub>Erdgas<\/sub> erheblich zu Buche. Bei einem Gro\u00dfhandelspreis von 20\u20ac\/MWh<sub>Erdgas<\/sub> machen diese sechs Euro immerhin rund 23% der Gesamtkostenbetrachtung aus.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Ergaskauf.png\"><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-85161\" src=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Ergaskauf.png\" alt=\"\" width=\"606\" height=\"513\" srcset=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Ergaskauf.png 606w, https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Ergaskauf-300x254.png 300w\" sizes=\"(max-width: 606px) 100vw, 606px\" \/><\/a>Bei anderen Brennstoffen schl\u00e4gt der Kostenaufschlag noch h\u00f6her zu Buche, wie in der folgenden Tabelle ersichtlich wird.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel.png\"><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-large wp-image-85163\" src=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel-1024x231.png\" alt=\"\" width=\"840\" height=\"189\" srcset=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel-1024x231.png 1024w, https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel-300x68.png 300w, https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel-768x173.png 768w, https:\/\/gallehr.flei.dev\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/CO2-Zusatzkosten-Erdgas-Kohle-Heizoel.png 1393w\" sizes=\"(max-width: 840px) 100vw, 840px\" \/><\/a>Bei einem Erdgasverbrauch von 100 GWh\/a und einem CO<sub>2<\/sub> Preis von 30\u20ac\/EUA m\u00fcssen in der Vollkostenrechnung heute schon rund 600.000 \u20ac\/a zus\u00e4tzlich zum Erdgaspreis eingepreist werden<br \/>\nSelbst wenn nur 30% der bei der Erdgasverbrennung freiwerdenden Emissionen durch eine freie Zuteilung gedeckt w\u00e4ren, w\u00fcrden durch den Wegfall der freien Zuteilung bei einem Erdgasverbrauch von 100 GWh\/a und einem CO<sub>2<\/sub> Preis von 30\u20ac\/EUA knapp 200.000 \u20ac\/a eingepreist werden.<\/p>\n<p>Andererseits kann der, nach Ansicht der Experten weiterhin hohe CO<sub>2<\/sub> Preis, gerade im Hinblick auf die derzeit sehr lukrativen F\u00f6rderm\u00f6glichkeiten im EU Raum bzw. auf Bundes- bzw. L\u00e4nderebene auch als Chance gesehen werden. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt in die zuk\u00fcnftige Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Unternehmen zu investieren.<\/p>\n<p>Bei einem angenommenen Gesamtnutzungsgrad des Kraftwerks von 90% und einem CO<sub>2<\/sub> Preis von 30\u20ac\/EUA w\u00fcrde eine Effizienzsteigerung des Unternehmens von gut 20% bis 2021 ausreichen um die Mehrbelastung durch die CO<sub>2<\/sub> Preise zu kompensieren. Unabh\u00e4ngig von einer Einstufung als \u201eStromerzeuger\u201c empfiehlt GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> jedem Industrie-Unternehmen aus rein \u00f6konomischen Gr\u00fcnden jetzt mindestens einen Ma\u00dfnahmenkatalog zur Effizienzsteigerung zu entwickeln und diesen mit den vorhandenen F\u00f6rderprogrammen abzugleichen.<\/p>\n<p>Sprechen Sie uns gerne an, sollten Sie Fragen zur professionellen Ma\u00dfnahmenbewertung, F\u00f6rdermittelrecherche bzw. zu Begleitung bei der Ma\u00dfnahmen Umsetzung und des F\u00f6rdermittel-Managements haben.<\/p>\n<h2>Empfehlungen<\/h2>\n<p>Einige von GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> betreute Anlagenbetreiber haben in den letzten Tagen Nachforderungen von der DEHSt \u00fcber die <a href=\"https:\/\/www.dehst.de\/DE\/service\/elektronische-kommunikation\/Virtuelle_Poststelle\/virtuelle-poststelle_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Virtuelle Post Stelle (VPS)<\/a> bzgl. der Einordnung der emissionshandelspflichtigen Anlage als \u201eStromerzeuger\u201c mit einer sehr kurzen Antwortfrist von zwei Wochen bekommen. Diese sind fristgerecht, unabh\u00e4ngig verifiziert und jeweils elektronisch signiert \u00fcber die VPS zu beantworten. Sprechen Sie uns gerne jederzeit diesbez\u00fcglich an.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich empfiehlt GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> in diesem Fall zur Formulierung der Antwort aber eine kompetente Rechtsberatung zu konsultieren. Sollten allgemeine Fragen zu der Nachforderung bestehen, kann vorab aber auch ein direktes informelles Telefonat mit dem <a href=\"https:\/\/www.dehst.de\/DE\/service\/kontakt\/kontakt_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">DEHSt Kundenservice<\/a> sinnvoll sein.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von den Nachfragen der DEHSt in Hinblick auf die Antragstellung zur freien Zuteilung von Emissionsberechtigungen f\u00fcr die vierte Handelsperiode sollte jeder Anlagenbetreiber, der in einer emissionshandelspflichtigen Anlage Strom erzeugt und in dieser keine weiteren T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tehg_2011\/anhang_1.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Anhang 1 TEHG<\/a> als die \u201eVerbrennung von Brennstoffen\u201c durchf\u00fchrt, sich mit diesem Umstand der Einordnung als \u201eStromerzeuger\u201c befassen. Ob und welche Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchrbar sind, um die freie Zuteilung von Emissionsberechtigungen f\u00fcr die 4. Handelsperiode zu sichern, muss allerdings im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<br \/>\nBisher ist GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> noch keine Anpassung der bestehenden Regelungen seitens der DEHSt bekannt. In jedem Fall ist bei betroffenen Anlagenbetreibern zu pr\u00fcfen, inwieweit und unter welchen Bedingungen der Ersatz des bestehenden Kraftwerks durch eine hocheffiziente KWK Anlage zu einer Neubewertung der freien Zuteilung f\u00fcr die vierte Emissionshandelsperiode f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/?wpfb_dl=152\"><strong>Hier k\u00f6nnen Sie diesen Beitrag als pdf downloaden.<\/strong><\/a><\/p>\n<h2>Das k\u00f6nnte Sie auch noch interessieren<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/antragstellung-ets-fuer-die-4-handelsperiode\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> Kompetenz zu allen Fragen der Antragstellung auf kostenlose Emissionsberechtigungen f\u00fcr die vierte Emissiosnhandelsperiode des Europ\u00e4ischen CO<sub>2<\/sub> Emissionshandels von 2021 bis 2030<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/gallehr.flei.dev\/kompetenz\/emissions-trading\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Die umfassende GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> Unterst\u00fctzung f\u00fcr Anlagenbetreiber zu allen Fragen des Europ\u00e4ischen CO<sub>2<\/sub> Emissionshandels<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der relevante Begriff \u201eStromerzeuger\u201c im Umfeld des CO2-Emissionshandels Wenige Tage vor dem Ende der Antragsfrist auf freie Zuteilung f\u00fcr die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[180,178],"tags":[275,276,195,204,208,238,265,268,269,270,271,272,273,274],"class_list":["post-3001","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-news","category-archiv","tag-hocheffiziente-kwk-anlage","tag-stromerzeuger","tag-kostenlose-zuteilung","tag-dehst","tag-virtuelle-poststelle","tag-emissionsberechtigungen","tag-eu-ets","tag-az-c-682-17","tag-co2-preis","tag-eu-emissionshandelsrichtlinie","tag-eua","tag-eugh","tag-exxonmobil","tag-foerdermoeglichkeiten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3001","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3001"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3001\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gallehr.flei.dev\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}